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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/09/0329 E 15. Oktober 2009 2006/09/0099 E 18. Jänner 2007Rechtssatz
Es kommt auf eine ausschließlich zivilrechtliche Betrachtungsweise auch in Bezug auf die Ausübung einer Dienst- und Fachaufsicht (§ 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG) nicht an, sondern entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 AÜG bzw. des § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG auf den "wahren wirtschaftlichen Gehalt" des Sachverhalts (vgl. etwa E vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0163). [Hier: Im Übrigen ist eine Eingliederung der von der M GmbH zur Verfügung gestellten ausländischen Arbeitskräfte in den Betrieb des vom Beschuldigten vertretenen Unternehmens nicht nur aus dem Ablauf und der Koordination der durchzuführenden Arbeiten einschließlich der von den Dienstnehmern der V GmbH ausgeübten Fachaufsicht abzuleiten, sondern auch aus dem Umstand, dass die Ausländer in einem Aufenthaltscontainer der V GmbH (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Beschuldigte ist) angetroffen wurden, den sie als Arbeitsquartier benutzten (vgl. etwa E vom 21. März 1995, Zl. 94/09/0097). Sofern der Beschuldigte behauptet, dass die als Fachaufsicht qualifizierte Tätigkeit von Mitarbeitern seines Unternehmens als "werkvertragliche Nebenpflichten" zu deuten seien, übersieht er, dass die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte durch diese Mitarbeiter weitgehend gesteuert wurden.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090068.X03Im RIS seit
19.10.2006Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014