RS Vwgh 2006/9/5 2006/18/0174

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Veröffentlicht am 05.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
StGB §43;
StGB §46;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten ist, unabhängig von den die bedingte Entlassung aus der Strafhaft begründenden Erwägungen des Gerichts ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeigesetzes zu beurteilen (Hinweis: Das zum FrG 1997 ergangene, auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005 maßgebliche E 12. März 2002, 2001/18/0103, wonach bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots keinerlei Bindung an die gerichtlichen Erwägungen anlässlich der teilbedingten Nachsicht der Strafe besteht).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180174.X03

Im RIS seit

03.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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