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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36;Rechtssatz
Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten ist, unabhängig von den die bedingte Entlassung aus der Strafhaft begründenden Erwägungen des Gerichts ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeigesetzes zu beurteilen (Hinweis: Das zum FrG 1997 ergangene, auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005 maßgebliche E 12. März 2002, 2001/18/0103, wonach bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots keinerlei Bindung an die gerichtlichen Erwägungen anlässlich der teilbedingten Nachsicht der Strafe besteht).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180174.X03Im RIS seit
03.10.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009