RS Vwgh 2006/9/5 2004/20/0237

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Veröffentlicht am 05.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den VwGH nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (Hinweis E 24. Juni 2004, 2003/09/0002). (Hier: Der Hinweis, der Sachverständige habe das Vorbringen der Asylwerberin "konkret gewürdigt", ist unzureichend, zumal die Asylwerberin vor der Berufungsverhandlung eine ausführliche schriftliche Stellungnahme eingebracht hat, die im Widerspruch zu dieser Einschätzung stand.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004200237.X02

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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