RS Vwgh 2006/9/5 2002/18/0137

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Veröffentlicht am 05.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
FrPolG 2005 §51;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Fremden auf Feststellung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt gegenüber dem Bescheid mit dem gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass für ihn in Nigeria eine Bedrohung gemäß § 57 Abs 1 oder 2 FrG 1997 vorliege, wesentlich geändert habe, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Nach der Abschiebung des Fremden - noch vor Einbringung der Beschwerde - hätte auch eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheides für ihn nicht zur Folge, dass dieser Abschiebung die von Fremden angestrebte Feststellung ihrer Unzulässigkeit entgegenstehen könnte. Sollte gegen den Fremden neuerlich ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung eingeleitet werden, steht es ihm frei, neuerlich einen Feststellungsantrag, wie er in § 75 FrG 1997 vorgesehen war (vgl. nunmehr § 51 FrPolG 2005) zu stellen (Hinweis: der zum FrG 1993 ergangene, aber auch vorliegend einschlägige B 4.12.1997, 95/18/1417).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002180137.X02

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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