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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Fremden auf Feststellung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt gegenüber dem Bescheid mit dem gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass für ihn in Nigeria eine Bedrohung gemäß § 57 Abs 1 oder 2 FrG 1997 vorliege, wesentlich geändert habe, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Nach der Abschiebung des Fremden - noch vor Einbringung der Beschwerde - hätte auch eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheides für ihn nicht zur Folge, dass dieser Abschiebung die von Fremden angestrebte Feststellung ihrer Unzulässigkeit entgegenstehen könnte. Sollte gegen den Fremden neuerlich ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung eingeleitet werden, steht es ihm frei, neuerlich einen Feststellungsantrag, wie er in § 75 FrG 1997 vorgesehen war (vgl. nunmehr § 51 FrPolG 2005) zu stellen (Hinweis: der zum FrG 1993 ergangene, aber auch vorliegend einschlägige B 4.12.1997, 95/18/1417).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002180137.X02Im RIS seit
21.11.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009