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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §14 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Tod der österreichischen Ehefrau kam dem Fremden die Position iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 nicht mehr zu, mit dem Verlust dieser Position war es ihm im Grund des (damals maßgeblichen) § 14 Abs. 2 FrG 1997 verwehrt, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Inland aus abzuwarten (Hinweis E 26. November 2003, 2003/18/0077). Gleiches gilt im Grund des § 21 NAG 2005. Dem Fremden stand nach dem Tod seiner Ehefrau die in § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG 2005 den Familienangehörigen von Österreichern (somit auch deren Ehegatten, vgl. § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005) eröffnete Möglichkeit, abweichend von § 21 Abs. 1 NAG 2005 die Entscheidung über den besagten Antrag im Inland abzuwarten, nicht mehr offen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180219.X01Im RIS seit
12.10.2006Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009