RS Vwgh 2006/9/5 2006/18/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2006
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §25;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0512 E 8. September 2005 RS 1(Hier der erste Satz; dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)

Stammrechtssatz

Gemäß § 25 AuslBG enthebt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Nach dem FrG 1997 benötigen Drittstaatsangehörige in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 und 4 FrG 1997). Wurde dem Fremden ein für seine Erwerbstätigkeit notwendiger Aufenthaltstitel bisher nicht erteilt, dann kommt einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14e AuslBG und einer vom Fremden ausgeübten Erwerbstätigkeit im Rahmen der Beurteilung nach § 37 Abs 1 FrG 1997 nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu (Hinweis E 14.6.2005, 2005/18/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180226.X01

Im RIS seit

05.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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