RS Vwgh 2006/9/7 2006/16/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2006
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §36;
LAO NÖ 1977 §48 idF 3400-7;
LAONov NÖ 06te 2000 3400-7 Art2 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl 3400- 7 zur NÖ AO gegeben, was in der Stadtgemeinde Mödling der Fall war (Hinweis B 21. September 2005, 2005/16/0176), dann ist der Gemeindevorstand bzw. der Stadtsenat zur Entscheidung über die Berufungen zuständig, wenn in diesen Verfahren die NÖ AO anzuwenden ist (Hinweis B 15. Dezember 2005, 2005/16/0149). Gemäß § 48 NÖ AO in der geltenden Fassung iVm § 36 NÖ GemO ist somit in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in zweiter Instanz der Stadtsenat (Gemeindevorstand) sachlich zuständig. Der Stadtsenat der Stadtgemeinde Mödling hat daher über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mödling vom 30. April 1998 zu entscheiden. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling eine Säumnis bei der Entscheidung über die von ihr erhobene Berufung gegen den Bescheid erster Instanz in einer Getränke- und Speiseeissteuersache zum Vorwurf gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der so bezeichneten belangten Behörde in Wahrheit den gemäß § 48 NÖ AO iVm § 36 NÖ GemO zuständigen Stadtsenat der Stadtgemeinde Mödling gemeint hat, sind weder der Beschwerde noch den dieser angeschlossenen Beilagen zu entnehmen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörde in den Stadtsenat der Stadtgemeinde Mödling kommt daher nicht in Betracht (Hinweis B 21. September 2005, Zl. 2005/16/0176, mwN). Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist es, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag zu entscheiden. Da der im Beschwerdefall belangte Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht zuständig ist, fehlte der Beschwerdeführerin ihm gegenüber die Beschwerdelegitimation, weil diese Behörde, entgegen der Behauptung in der Säumnisbeschwerde, nicht zur Entscheidung über die Berufung berufen und daher auch nicht diejenige Behörde gewesen ist, durch deren Säumnis die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt werden konnte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160117.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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