RS Vwgh 2006/9/7 2006/16/0035

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Veröffentlicht am 07.09.2006
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12;
ErbStG §18;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0036 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/16/0032 E 7. September 2006

Rechtssatz

Im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt das Stichtagsprinzip. Die Bewertung des erworbenen Vermögens erfolgt nach § 18 ErbStG grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Der Stichtag, auf den die Wertermittlung vorzunehmen ist, richtet sich also nach den Vorschriften des § 12 ErbStG, da dort der Zeitpunkt festgelegt wird, in dem die Schuld entsteht (vgl. etwa Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1a f zu § 18 ErbStG). Infolge der in § 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. Fellner, aaO, Rz 5 f zu § 18 ErbStG, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160035.X01

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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