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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §2 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Anspruch auf die Gerichtsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage. Dies auch dann, wenn es sich um eine mangelhafte Klage handelt, die - wie im Beschwerdefall zur Verbesserung durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift - zurückgestellt wurde. Wird ein solcher Mangel nicht behoben, ändert dies nichts an der bereits mit der Überreichung der Klage entstandenen Gebührenpflicht. Ob die Klage letztlich "rechtswirksam" wird und darüber eine Entscheidung des Gerichtes ergeht, ist für die im Zeitpunkt der Überreichung der Klage entstandene Gebührenschuld ohne Auswirkung, weil das Gesetz die Abänderung einer bereits entstandenen Gebührenschuld in solchen Fällen nicht normiert. Es unterliegen somit nicht nur solche Klagen der Gebührenpflicht, die - nach erfolgter Verbesserung - inhaltlich in Behandlung genommen werden, sondern auch mangelhafte Klagen, die zu keiner Entscheidung in der Sache führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160040.X02Im RIS seit
03.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014