RS Vwgh 2006/9/7 2006/16/0035

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Veröffentlicht am 07.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §5 Abs1;
BewG 1955 §5 Abs2;
BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §6 Abs2;
ErbStG §19;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0036 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/16/0032 E 7. September 2006

Rechtssatz

Lasten, die vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nach § 6 Abs. 1 BewG 1955 nicht berücksichtigt. Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 1 BewG 1955 über die Berichtigung der Erbschaftssteuer sinngemäß. Einem Antrag, die Erbschaftssteuer nach § 6 Abs. 2 BewG 1955 iVm § 5 Abs. 2 leg. cit. nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen, ist auch stattzugeben, wenn er im Verfahren über die Berufung gegen die (ursprüngliche) Steuervorschreibung gestellt wird. Tritt die Bedingung ein, sind die nicht laufend veranlagten Abgaben, also auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer, auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Durch die Berichtigung der Steuer wird die Rechtskraft des Erbschaftssteuerbescheides an sich nicht berührt. Im Rahmen des Berichtigungsbescheides sind daher andere Umstände, wie etwa die Frage der Erfüllung des Steuertatbestandes selbst, nicht zu erörtern (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 14 zu § 19 ErbStG, mwN). .

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160035.X02

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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