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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Amtshandlungen gegen alle Gesamtschuldner fristverlängernd (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 91/16/0071). Dies gilt auch für lediglich gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Amtshandlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160041.X03Im RIS seit
13.10.2006