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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §64 Abs1 idF 2004/I/128;Rechtssatz
Mit Beschluss vom 14. Juni 1994 hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien dem Beschwerdeführer die beantragte Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Hereinbringung des Unterhaltes zu Gunsten der betreibenden Partei (Beschwerdeführer) auf Grund des Vergleiches vom 9. März 1994 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien sowie für allfällige aus der Exekutionsführung entspringende Zivilverfahren bewilligt. Der Beschwerdeführer stellte den am 6. Juni 2005 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingelangten Antrag auf Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution für eine auf Grund eines Vergleiches gegebene vollstreckbare Kapitalforderung. In diesem Antrag wurde auf die bereits gewährte Verfahrenshilfe vom 14. Juni 1994 hingewiesen. Mit einem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. Juni 2005 über die "Abweisung" der - im Exekutionsverfahren nicht neuerlich beantragten, aber weiterhin zustehenden - Verfahrenshilfe wurde die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Juni 1994 bewilligte Verfahrenshilfe nicht beseitigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160027.X01Im RIS seit
03.10.2006