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20/08 UrheberrechtNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs4 Z2 idF 1981/048;Rechtssatz
Unter Werknutzungsverträgen sind Verträge über die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung oder die Überlassung eines Werknutzungsrechtes zu verstehen (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 158 zu § 33 TP 5 GebG). § 14 UrhG räumt dem Urheber unter den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht ein, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten, etwa durch Vervielfältigung und Verbreitung, zu verwerten (Verwertungsrechte). Das Urheberrechtsgesetz bestimmt solche Beschränkungen der Verwertungsrechte unter anderem in seinem VII. Abschnitt für freie Werknutzungen; für freie Werknutzungen von Computerprogrammen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes regelt wiederum § 40d UrhG Besonderes. Das bloße Recht zur freien Werknutzung nach § 40d UrhG leitet sich weder aus der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung noch aus der Überlassung eines Werknutzungsrechtes ab und ist daher nicht Gegenstand eines Werknutzungsvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160054.X01Im RIS seit
02.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013