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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SchUG 1986 §49 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Schulausschluss gemäß § 49 Abs. 1 SchUG - Ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer liegt vor, da es ihm bislang nicht gelungen ist, einen Platz an einer geeigneten Schule in erreichbarer Nähe von seinem Wohnort zu finden. Umstände, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides erforderten, sind nicht ersichtlich. Die Vorfälle ereigneten sich am Schulschikurs. Seit diesem Zeitpunkt besuchte der Beschwerdeführer das BORG A weiterhin, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Ein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides kann jedenfalls nicht darin erblickt werden, dass durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof die Sittlichkeit der Mitschüler (noch länger) gefährdet wäre. Je weiter das Fehlverhalten zeitlich zurückliegt, desto geringer ist die sittliche Gefährdung der Mitschüler lediglich auf Grund des Schulbesuches durch den Beschwerdeführer. Das Gleiche gilt für eine - von der belangten Behörde gar nicht behauptete - allfällige Gefahr weiteren sittlich gefährdenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers. In Wahrnehmung der somit gebotenen Interessenabwägung war der vom Beschwerdeführer dargelegte Nachteil, der mit einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides verbunden ist, als unverhältnismäßig zu bewerten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Unterricht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006100039.A01Im RIS seit
24.10.2006