RS Vwgh 2006/9/12 2002/03/0133

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §68 Abs4 litd;
KflG 1952 §5 Abs1 lita idF 1993/128;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht verletzt, dass auf Kraftfahrlinien, die in ihren Verkehrsbereich fallen, Kraftfahrlinienkonzessionen an andere Verkehrsunternehmer ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin wurde in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren entgegen § 5 Abs 2 lit a KflG 1952 nicht gehört. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit Nichtigkeit im Sinn des § 5 KflG 1952 belastet. Diese Rechtswidrigkeit war im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030133.X04

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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