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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 litd;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht verletzt, dass auf Kraftfahrlinien, die in ihren Verkehrsbereich fallen, Kraftfahrlinienkonzessionen an andere Verkehrsunternehmer ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin wurde in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren entgegen § 5 Abs 2 lit a KflG 1952 nicht gehört. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit Nichtigkeit im Sinn des § 5 KflG 1952 belastet. Diese Rechtswidrigkeit war im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030133.X04Im RIS seit
09.10.2006