RS Vwgh 2006/9/12 2002/03/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;

Rechtssatz

Der Verkehrsbereich reicht so weit, als sich eine neue Linie auf eine bereits konzessionierte Linie im im vorliegenden Erkenntnis näher dargelegten Sinn gefährdend auswirken kann (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 1984, Zl. 84/03/0183, VwSlg 11627 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030133.X02

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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