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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei der von den Beschwerdeführerinnen in der Einleitung der ergänzten Beschwerde behaupteten Verletzung ihrer Rechte auf richtige Anwendung des materiellen Rechts, auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften und auf gesetzmäßige Bescheiderlassung handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl etwa den hg Beschluss vom 4. August 2005, Zl 2005/17/0173, betreffend die dort behauptete Verletzung im "Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens", und die hg Erkenntnisse vom 14. Dezember 2004, Zl 2003/05/0194, [Recht auf "Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens" und auf "ordnungsgemäße Bescheidbegründung"], und vom 28. April 2004, Zl 2001/14/0179, ["Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des BewG"]).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030226.X01Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015