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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0242 E 8. September 2004 RS 2 [Hier an Stelle des zweiten Satzes: Die Mitberücksichtigung der unterschiedlichen Abfahrtszeiten (Bf: 15.00 bzw 20.00 Uhr ab Wien Westbahnhof; Mitbeteiligte: 8.00 Uhr ab Wien Westbahnhof) durch die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig. Davon ausgehend war von der belangten Behörde zur nachvollziehbaren Beurteilung der von der Bf geltend gemachten Gefährdung der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben zu prüfen, wie sich die beantragte neue Linie (Wien - Kardjali) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Abfahrtszeiten und des unterschiedlichen Endpunktes auf die Betriebsführung der Linie der Bf (Wien - Sofia) auswirken würde. Dazu wären Feststellungen erforderlich über die Höhe der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Linie Wien - Sofia notwendigen Einnahmen, die tatsächlichen Einnahmen aus der Beförderung der von Wien nach Sofia bzw retour reisenden Fahrgäste und den unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahr- bzw Abfahrtszeiten sowie der Fahrgaststruktur zu erwartenden Einnahmenausfall der Bf auf ihrer Linie Wien - Sofia.]Stammrechtssatz
Beim maßgeblichen Verkehrsbereich muss nicht nur die streckenspezifische Komponente betrachtet werden, sondern ist auch eine zeitliche Komponente beachtlich. Zutreffend hat daher die Behörde berücksichtigt, dass die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Fall eine derzeit im Kraftfahrlinienverkehr nicht bestehende Tagesverbindung zum Gegenstand ihres Antrages machte, während die Beschwerdeführerin Nachtkurse anbietet.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030282.X01Im RIS seit
05.10.2006