RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0055 E 25. April 2001 VwSlg 15598 A/2001 RS 4 [Hier Zusatz am Anfang: Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt. Zusatz am Ende: Haben Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland, so kann die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes stärker in den Vordergrund treten als dies bei inlandsbezogenen Sachverhalten der Fall ist (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 177 ff zu § 39 AVG zitierte Rechtsprechung). In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit nach dem oben Gesagten eine Mitwirkungspflicht besteht.]

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl das Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030035.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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