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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0218 E 12. September 2006Rechtssatz
Wird im Konzessionserteilungsverfahren von einem Verkehrsunternehmen, in dessen Verkehrsbereich die beantragte Linie zumindest teilweise fällt, behauptet, durch die Konzessionserteilung einen relevanten Einnahmenausfall zu erleiden, hat dieses Unternehmen der Behörde die notwendigen "Daten zu liefern"; § 14 Abs 3 KflG legt also diesem Unternehmen eine besondere Mitwirkungspflicht auf, zumal es der Behörde regelmäßig nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Vorliegen des geltend gemachten Ausschließungsgrundes) ohne Mitwirkung der Partei festzustellen. In die "Gegenrichtung", also seitens des Konzessionswerbers besteht aber keine derartige Verpflichtung; vielmehr bleibt es im Sinne des § 39 Abs 2 AVG Aufgabe der Behörde, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt festzustellen, bei Geltendmachung des Ausschließungsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG also auf eine Konkretisierung zu dringen, über den behaupteten Fahrgast- und Einnahmenausfall Ermittlungen - auch ohne "Gegeneinwendungen" des Konzessionswerbers - vorzunehmen und dazu nachvollziehbare Feststellungen zu treffen. Der Bescheid über die Konzessionserteilung bzw -verweigerung hat objektive Grundlagen über die geltend gemachten Einnahmenausfälle zu enthalten (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0242, und vom 16. Oktober 2002, Zl 99/03/0439).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030219.X01Im RIS seit
05.10.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011