RS Vwgh 2006/9/12 2006/02/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei "Werbeplakaten" mit dem darauf jeweils dargestellten Pkw samt Hinweis auf einen bestimmten Autohändler handelt es sich klar um "wirtschaftliche Werbung" (dh die - nicht rein beschreibende - Anpreisung von Waren und Dienstleistungen, mit welchen ein Güteurteil verbunden ist), wobei (auch) von einer "Ankündigung" (als Hinweis auf einen anderen Ort) keine Rede sein kann, weil dieser (jeweilige) Hinweis gegenüber der den Schwerpunkt bildenden Werbung in den Hintergrund tritt (Hinweis E 4. Jänner 2006, 2005/02/0253). Ob nur der Hinweis auf diesen Autohändler "wichtig und auf Dauer ausgelegt ist" ist unerheblich. Dass aber diese (jeweilige) Werbung nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist", liegt auf der Hand.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020160.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten