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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Bei "Werbeplakaten" mit dem darauf jeweils dargestellten Pkw samt Hinweis auf einen bestimmten Autohändler handelt es sich klar um "wirtschaftliche Werbung" (dh die - nicht rein beschreibende - Anpreisung von Waren und Dienstleistungen, mit welchen ein Güteurteil verbunden ist), wobei (auch) von einer "Ankündigung" (als Hinweis auf einen anderen Ort) keine Rede sein kann, weil dieser (jeweilige) Hinweis gegenüber der den Schwerpunkt bildenden Werbung in den Hintergrund tritt (Hinweis E 4. Jänner 2006, 2005/02/0253). Ob nur der Hinweis auf diesen Autohändler "wichtig und auf Dauer ausgelegt ist" ist unerheblich. Dass aber diese (jeweilige) Werbung nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist", liegt auf der Hand.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020160.X01Im RIS seit
04.10.2006