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L65503 Fischerei NiederösterreichNorm
B-VG Art135 Abs4;Rechtssatz
Die Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des NÖ FischereiG 2001, welche den NÖ Landesfischereiverband, ohne einen "Rechtszug an das Land" zuzulassen, "mit Entscheidungsgewalt betrauen", werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. März 1996, VfSlg 14473/1996 (betreffend die Beleihung der Austro Control GmbH mit hoheitlichen Tätigkeiten), die verfassungsrechtlichen Grenzen für Ausgliederungen von hoheitlichen Tätigkeiten und Beleihungen dargestellt und dabei insbesondere darauf verwiesen, dass dieser Behörde bloß vereinzelte Aufgaben übertragen worden seien, dass Aufsichts- und Weisungsrechte oberster Organe im Sinne des B-VG weiterhin bestünden und dass es sich bei den übertragenen Angelegenheiten nicht um Tätigkeiten aus dem Kernbereich der Vollziehung handle. Im Lichte dieses Erkenntnisses und vor dem Hintergrund des Aufsichtsrechtes der Landesregierung (§ 29 NÖ FischereiG 2001) sowie des Umstandes, dass die dem NÖ Landesfischereiverband übertragenen Aufgaben nicht zum Kernbereich der staatlichen Verwaltung zählen und sie auch nicht als Verwaltungsstrafbehörde tätig wird (vgl § 36 Abs 2 NÖ FischereiG 2001), besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin angeregte "Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens".
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030074.X05Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010