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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Wird ein Fahrzeuglenker mittels Telefongespräches zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert und leistet er dieser Aufforderung nicht Folge, so ist dieses Verhalten als Verweigerung der Ablegung der Atemluftprobe zu werten. Durch die im Wege der "Haussprechanlage" gerichtete Aufforderung wird nicht das Gebot des "fair trials" verletzt (Hinweis E 27. April 2000, 99/02/0292). Gleiches hat für den Fall der Aufforderung mittels Handy zu gelten.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020181.X02Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008