RS Vwgh 2006/9/12 2006/02/0181

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Wird ein Fahrzeuglenker mittels Telefongespräches zur Ablegung des Alkotestes aufgefordert und leistet er dieser Aufforderung nicht Folge, so ist dieses Verhalten als Verweigerung der Ablegung der Atemluftprobe zu werten. Durch die im Wege der "Haussprechanlage" gerichtete Aufforderung wird nicht das Gebot des "fair trials" verletzt (Hinweis E 27. April 2000, 99/02/0292). Gleiches hat für den Fall der Aufforderung mittels Handy zu gelten.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020181.X02

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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