TE Vfgh Erkenntnis 1984/6/8 B2/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.1984
beobachten
merken

Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/02 Forstrecht

Norm

StGG Art5
ForstG 1975 §3
ForstG 1975 §5
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §172 Abs6

Leitsatz

Forstgesetz 1975; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung bei Auslegung des Ausdrucks "Waldkultur" in §17 Abs1 und bei der Zuordnung von Flächen zur Kulturgattung "Wald" iS des §3

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 8. November 1977 erteilte der Landeshauptmann von NÖ dem Bf. als Eigentümer der Parzellen ... und ... der KG Blindenmarkt gemäß §172 Abs6 lite des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440, den Auftrag, die gesetzwidrige Rodung auf diesen Parzellen einzustellen bzw. zu unterlassen sowie gemäß §172 Abs6 lita iVm. §13 ForstG 1975 unter Fristsetzung den Auftrag, die gesetzwidrig gerodeten Flächen wieder zu bewalden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die vom Bf. behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums hätte nach der Lage dieser Beschwerdesache gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9014/1981) nur stattgefunden, wenn der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Beides trifft hier jedoch nicht zu.

2. Der Bf. behauptet zunächst, daß die von ihm im Verwaltungsverfahren zugegebene Entfernung bestimmter Hölzer ("mindere Hölzer, Dornengebüsch und Fichtenbäume") zwecks Anlage eines Wirtschaftsweges eine Maßnahme im Interesse der Waldkultur iS des §17 Abs1 ForstG 1975 darstelle, und will daraus anscheinend ableiten, daß keine bewilligungspflichtige Rodung stattgefunden habe.

Damit wirft der Bf. jedoch bloß eine Frage der richtigen Gesetzesauslegung, nämlich des Verständnisses des in §17 Abs1 ForstG 1975 enthaltenen Ausdrucks "Waldkultur" auf; eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung wird hiedurch nicht dargetan.

3. Weiters behauptet der Bf., daß es sich bei den betreffenden Parzellen nicht um Wald iS des ForstG 1975 handle, zumal ein Feststellungsverfahren nach §5 leg. cit. nicht durchgeführt worden sei.

Auch damit wird eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung nicht aufgezeigt. Nach §3 ForstG 1975 gilt eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster der Kulturgattung "Wald" oder im Grenzkataster der Benutzungsart "Wald" zugeordnet ist, als Wald iS des ForstG 1975, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt. §5 leg. cit. sieht ein (von Amts wegen oder auf Antrag durchzuführendes) Feststellungsverfahren ua. darüber, ob eine Grundfläche Wald ist, unter der Voraussetzung vor, daß daran Zweifel bestehen. Bei dieser Gesetzeslage kann (sofern der bel. Beh. überhaupt ein Fehler unterlaufen sein sollte) jedenfalls nicht von einer völlig verfehlten Gesetzesanwendung gesprochen werden, wenn der Landeshauptmann davon ausging, daß die betreffenden Flächen laut Mitteilung des Vermessungsamtes Melk der Kulturgattung Wald zugeordnet sind, und im Hinblick auf die vom forstlichen Amtsorgan an Ort und Stelle gepflogenen Erhebungen auch keine Zweifel in tatsächlicher Hinsicht hegte.

4. Der Bf. behauptet schließlich, daß §5 ForstG 1975 verfassungswidrig sei "insoferne er der Verwaltungsbehörde die Auferlegung der Verpflichtung zur Umwandlung eines nicht bewaldeten Grundstückes in Wald iS des §1 des Forstgesetzes ermöglicht".

Zu diesem Vorbringen genügt der Hinweis, daß es einerseits den normativen Inhalt des §5 ForstG 1975 teilweise verkennt, und andererseits kein Argument von verfassungsrechtlicher Relevenz enthält.

5. Das Beschwerdeverfahren erbrachte auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß aus anderen als den vom Bf. vorgebrachten Gründen ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden wäre oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden habe.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Schlagworte

Forstwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B2.1978

Dokumentnummer

JFT_10159392_78B00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten