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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lite;Rechtssatz
Der Bf hat zwar bei dem in Rede stehenden Vorfall, bei dem er die Waffe in der Wohnung seiner Eltern bei sich hatte und versuchte, den Hund, dessen Tötung er beabsichtigte, mitzunehmen, durchaus eine Waffe "geführt" (vgl § 7 WaffG). Es kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass er das Gewehr, dessen Lauf während des Vorfalles gekippt und somit nicht schussbereit war, "unvorsichtig geführt" hätte. Da ein unvorsichtiges Führen der Waffe nicht vorliegt, ist dieser Vorfall auch nicht geeignet, daraus die gemäß § 42 iVm § 41 Abs 1 lit e Stmk JagdG maßgebliche Prognose - das bisherige Verhalten des Bf lasse besorgen, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führen werde - abzuleiten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Jagdkarte EntzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030275.X02Im RIS seit
04.10.2006