RS Vwgh 2006/9/12 2004/03/0126

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
TransitAbk EWG 1992 Art15;
TransitAbk EWG 1992 Art24 Abs4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Nach dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat der

Beschuldigte - wie am 19. Dezember 2002 gegen 15.00 Uhr auf der A

10 Tauernautobahn, in Höhe Parkplatz Rennweg/Ried, Gemeindegebiet

von Rennweg am Katschberg, Richtungsfahrbahn Villach - Salzburg,

anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt worden ist - als das

gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M

Internationale Transporte e.K. mit Sitz in D-9... K und somit als

verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer veranlasst, dass S

als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges T... 37 (D) mit dem

Sattelanhänger T... 58 (D) "die gewerbsmäßige Beförderung von

Gütern im Transit (Leerfahrt anlässlich der Rückfahrt) durch Österreich, von Italien kommend mit Zielland Deutschland vorgenommen hat, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, zumal der Fahrer bei der Einreise in das Bundesgebiet eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert hat". Der Beschuldigte hat dadurch § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 9 Abs 3 GütbefG 1995 in Verbindung mit Art 15 und 24 Abs 4 BGBl Nr 823/1992 und Art 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94, in der Fassung der Verordnung (EG) 2012/2000, verletzt. Der Spruch des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses nennt sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Tatzeit, nämlich vor Fahrtantritt, nicht ausdrücklich im Spruch angeführt wurde, sondern nur der Zeitpunkt der Kontrolle angegeben war (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0162, sowie das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0033).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030126.X01

Im RIS seit

05.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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