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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;Rechtssatz
Nach dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat der
Beschuldigte - wie am 19. Dezember 2002 gegen 15.00 Uhr auf der A
10 Tauernautobahn, in Höhe Parkplatz Rennweg/Ried, Gemeindegebiet
von Rennweg am Katschberg, Richtungsfahrbahn Villach - Salzburg,
anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt worden ist - als das
gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M
Internationale Transporte e.K. mit Sitz in D-9... K und somit als
verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer veranlasst, dass S
als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges T... 37 (D) mit dem
Sattelanhänger T... 58 (D) "die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern im Transit (Leerfahrt anlässlich der Rückfahrt) durch Österreich, von Italien kommend mit Zielland Deutschland vorgenommen hat, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, zumal der Fahrer bei der Einreise in das Bundesgebiet eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert hat". Der Beschuldigte hat dadurch § 23 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 9 Abs 3 GütbefG 1995 in Verbindung mit Art 15 und 24 Abs 4 BGBl Nr 823/1992 und Art 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94, in der Fassung der Verordnung (EG) 2012/2000, verletzt. Der Spruch des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses nennt sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Tatzeit, nämlich vor Fahrtantritt, nicht ausdrücklich im Spruch angeführt wurde, sondern nur der Zeitpunkt der Kontrolle angegeben war (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0162, sowie das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0033).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030126.X01Im RIS seit
05.10.2006