RS Vwgh 2006/9/12 2005/03/0068

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WaffG 1996 §1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs3;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §13 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §13 Abs4;
WaffG 1996 §51 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Nach der Legaldefinition des § 1 WaffG kommt es für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes auf die objektive Zweckwidmung an ("ihrem Wesen nach dazu bestimmt"); die Funktion, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, muss dem fraglichen Gegenstand also seinem Wesen nach zukommen. Nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes. Auch wenn ein Gegenstand "zweckentfremdet" verwendet wird, und dadurch waffenähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können, handelt es sich dabei nicht um eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG. Dementsprechend ist ein Schlachtschussapparat, der widmungsgemäß zum Töten oder Betäuben von Schlachttieren bestimmt ist, nicht als Waffe im Sinne des § 1 WaffG anzusehen (vgl auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996 (1997) 20; Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger,

Das neue österreichische Waffengesetz2, Anmerkung 5 zu § 1 WaffG).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030068.X02

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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