Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach der Legaldefinition des § 1 WaffG kommt es für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes auf die objektive Zweckwidmung an ("ihrem Wesen nach dazu bestimmt"); die Funktion, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, muss dem fraglichen Gegenstand also seinem Wesen nach zukommen. Nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstandes. Auch wenn ein Gegenstand "zweckentfremdet" verwendet wird, und dadurch waffenähnliche Wirkungen herbeigeführt werden können, handelt es sich dabei nicht um eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG. Dementsprechend ist ein Schlachtschussapparat, der widmungsgemäß zum Töten oder Betäuben von Schlachttieren bestimmt ist, nicht als Waffe im Sinne des § 1 WaffG anzusehen (vgl auch Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996 (1997) 20; Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger,
Das neue österreichische Waffengesetz2, Anmerkung 5 zu § 1 WaffG).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030068.X02Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008