Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der gemäß § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf Grund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen ist. Dazu bedarf es nicht nur der Feststellung, welche Einnahmen auf der bestehenden Linie tatsächlich erzielt werden, sondern insbesondere auch konkreter Feststellungen dazu, welche Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung der bestehenden Linie erforderlich sind (vgl zu den jedenfalls notwendigen Feststellungen das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0242). Soweit dazu Daten erforderlich sind, die (jedenfalls zum Teil) nur dem betroffenen Kraftfahrlinienunternehmen bekannt sind, sind diese der Behörde vom Kraftfahrlinienunternehmen im Rahmen der besonderen Mitwirkungspflicht nach § 14 Abs 3 KflG zu liefern.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Besondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030096.X01Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018