RS Vwgh 2006/9/12 2005/03/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KflG 1999 §14 Abs3;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der gemäß § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG von der Behörde vorzunehmenden Beurteilung, ob der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf Grund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen ist. Dazu bedarf es nicht nur der Feststellung, welche Einnahmen auf der bestehenden Linie tatsächlich erzielt werden, sondern insbesondere auch konkreter Feststellungen dazu, welche Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung der bestehenden Linie erforderlich sind (vgl zu den jedenfalls notwendigen Feststellungen das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0242). Soweit dazu Daten erforderlich sind, die (jedenfalls zum Teil) nur dem betroffenen Kraftfahrlinienunternehmen bekannt sind, sind diese der Behörde vom Kraftfahrlinienunternehmen im Rahmen der besonderen Mitwirkungspflicht nach § 14 Abs 3 KflG zu liefern.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Besondere RechtsgebieteVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030096.X01

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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