RS Vwgh 2006/9/12 2006/02/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0209 E 25. Juni 2003 RS 5 (Hier nur zweiter Satz; betreffend Zufahrt zu einem Autohändler)

Stammrechtssatz

An der Auffindbarkeit eines Gastronomiebetriebes in Fremdenverkehrsgebieten besteht grundsätzlich kein erhebliches Interesse der Straßenbenützer, da vorauszusetzen ist, dass in einem derartigen Gebiet Betriebe, wie der hier in Rede stehende, vorhanden sind. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung zuließen, etwa besondere örtliche Verhältnisse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0240) oder eine besondere Frequenz der Zu- und Abfahrten und die Notwendigkeit der Verhinderung von Fehlfahrten und damit zusammenhängende Belastungen des Verkehrsgeschehens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0168), sind nicht erkennbar. Auf wirtschaftliche Einbußen und "sinnvolle Maßnahmen ... für die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Betriebes" kommt es hier nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020160.X03

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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