RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0035

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §37 Abs6;
JagdG Krnt 2000 §37 Abs7 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Da sich aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass er - über den dort bestätigten Kursbesuch hinaus - eine Jagdprüfung abgelegt hat und sich auch aus dem im Befähigungsschein der Provinz Udine zitierten Art 5 des Regionalgesetzes der Region Friaul Julisch Venetien vom 15. Mai 1987 nicht zwingend ergibt, dass eine Jagdprüfung abgelegt werden musste und welche allfälligen Prüfungsgegenstände diese beinhaltet hätte, wäre es am Bf gelegen, das von der Behörde geforderte Prüfungszeugnis vorzulegen oder ein konkretes Vorbringen hinsichtlich der Ablegung einer solchen Prüfung zu erstatten. Indem die belangte Behörde den Bf zur Vorlage des Originalprüfungszeugnisses aufforderte und ihm die Äußerung der Kärntner Jägerschaft (wonach die Ablegung einer gleichwertigen Prüfung aus den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe) zur Stellungnahme übermittelte, musste für den Bf klar sein, dass für die Erledigung seines Ansuchens (betreffend Anerkennung der Gleichwertigkeit der Jagdprüfung) die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich war.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030035.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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