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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;Rechtssatz
Aus der Tatsache, dass im Spruch des Bescheides bei der Tatumschreibung die Verschuldensform (in Form des "bedingten Vorsatzes" ) nicht umschrieben wurde, ist noch nicht erkennbar, dass ein Beschuldigter bei Unterbleiben einer solchen "Konkretisierung" des Tatvorwurfes des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020211.X01Im RIS seit
04.10.2006