RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0081

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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L65000 Jagd Wild
L65005 Jagd Wild Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 litb;
JagdG Slbg 1993 §139 Abs6;
JagdRallg;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Spruchpunkt 2 lit c des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ua angelastet, "gegenüber dem Amtstierarzt, dem Hegemeister als auch seinem beeideten Jagdschutzorgan unterschiedliche schriftliche oder mündliche Darstellungen bezüglich der Erlegung seines Hirsches abgegeben" zu haben. Er habe dadurch die Jägerehre durch grobe Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit im Sinne des § 138 Abs. 2 lit. b Slbg JagdG 1993 verletzt. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG genügt der dargestellte Tatvorwurf schon deshalb nicht, weil daraus nicht einmal hervorgeht, welche konkreten Darstellungen des Beschwerdeführers inkriminiert werden sollen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Besondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenÜbertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030081.X07

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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