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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 litb;Rechtssatz
Im Spruchpunkt 2 lit c des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ua angelastet, "gegenüber dem Amtstierarzt, dem Hegemeister als auch seinem beeideten Jagdschutzorgan unterschiedliche schriftliche oder mündliche Darstellungen bezüglich der Erlegung seines Hirsches abgegeben" zu haben. Er habe dadurch die Jägerehre durch grobe Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit im Sinne des § 138 Abs. 2 lit. b Slbg JagdG 1993 verletzt. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG genügt der dargestellte Tatvorwurf schon deshalb nicht, weil daraus nicht einmal hervorgeht, welche konkreten Darstellungen des Beschwerdeführers inkriminiert werden sollen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Besondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenÜbertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030081.X07Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009