RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0074

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FischereiG NÖ 2001 §19 Abs6;
FischereiG NÖ 2001 §3 Z14;
FischereiG NÖ 2001 §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob der Schotterteich in Zeitabständen, die "unter den zehnjährigen Hochwässern liegen", überschwemmt wird und dadurch ein Wechsel der Fische möglich ist, berührt insofern die Fischereiberechtigung der Parteien, als dann, wenn es an einer derartigen geeigneten Verbindung fehlt, vom Vorliegen einer "künstlichen Wasseransammlung" im Sinne des § 3 Z 14 NÖ FischereiG 2001 auszugehen ist, woraus gemäß § 4 Abs 4 letzter Satz NÖ FischereiG 2001 folgt, dass das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zusteht. Zwischen den Parteien bestand also ein Streit über das Fischereirecht. Dieser Umstand hätte den NÖ Landesfischereiverband zur Vornahme einer bloß vorläufigen Reviereinteilung und zur Verweisung der Parteien auf den Zivilrechtsweg im Sinne des § 19 Abs 6 NÖ FischereiG 2001 verpflichtet. Ein Streitfall im Sinne des § 19 Abs 6 NÖ FischereiG 2001 liegt nämlich schon dann vor, wenn ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht wird oder die Ausdehnung eines Fischwassers strittig ist (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl 2002/03/0154). Indem der NÖ Landesfischereiverband statt dessen implizit über die strittige Vorfrage der Fischereiberechtigung entschieden hat, anstatt den vom Gesetz beschriebenen Weg einzuschlagen, die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, hat er den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Schlagworte

VerfahrensbestimmungenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030074.X04

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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