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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStG 1971 §20a idF 1999/I/182;Rechtssatz
Jeder bescheidmäßigen Enteignung haftet in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (vgl aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1992, Zl 90/03/0003, vom 23. September 2004, Zl 2003/07/0103, und vom 15. September 2005, Zl 2005/07/0013, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). (Hier: Kein über die dargestellte Rechtslage hinausgehender, den vorliegenden Fall erfassender Rückübereignungsanspruch.)
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030179.X02Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017