RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §36;
FlVfLG NÖ 1975 §46;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0042 E 15. Dezember 1987 VwSlg 12594 A/1987 RS 3(hier nur betreffend Berechtigung zur Beschwerdeerhebung)

Stammrechtssatz

Die in der neueren Judikatur des VwGH (Hinweis auf E VS 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980; E v. 11.6.1981, 0684/80, VwSlg 10479 A/1981 und 24.6.1986, 83/07/0161) zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz und/oder in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung - für die Befugnis zur Erhebung einer Berufung hat insoweit nichts anderes zu gelten - findet ihre Begründung ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen SCHLECHTHIN sprechen.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030074.X02

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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