RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
beobachten
merken

Index

L65503 Fischerei Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
FischereiG NÖ 2001 §20 Abs1;
FischereiG NÖ 2001 §20 Abs2;
FischereiG NÖ 2001 §22 Abs1;

Rechtssatz

Seit der Novelle BGBl I Nr 158/1998 sind auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie etwa das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung; die frühere Beschränkung auf Formmängel wurde aufgegeben (vgl das hg Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl 2005/05/0100). Dadurch, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben hat, ihren Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG durch Nachbringung der im Sinne des § 20 Abs 2 NÖ FischereiG 2001 erforderlichen Unterlagen zu verbessern, hat sie gegen § 13 Abs 3 AVG verstoßen. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Rechtslage nach dem NÖ FischereiG 2001 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde verfügten Zuweisung eines bestimmten Schotterteichs an ein näher bezeichnetes Eigenrevier nach § 22 Abs 1 NÖ FischereiG 2001, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Eigenrevier (§ 20 Abs 1 NÖ FischereiG 2001) nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat sich zu Unrecht damit begnügt, auf die fehlende Vorlage der notwendigen Unterlagen im Sinne des § 20 Abs 2 NÖ FischereiG 2001 durch die Beschwerdeführerin zu verweisen, welche Vorgangsweise einen Verfahrensmangel begründet.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030074.X03

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten