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L65503 Fischerei NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Seit der Novelle BGBl I Nr 158/1998 sind auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie etwa das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung; die frühere Beschränkung auf Formmängel wurde aufgegeben (vgl das hg Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl 2005/05/0100). Dadurch, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben hat, ihren Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG durch Nachbringung der im Sinne des § 20 Abs 2 NÖ FischereiG 2001 erforderlichen Unterlagen zu verbessern, hat sie gegen § 13 Abs 3 AVG verstoßen. Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Rechtslage nach dem NÖ FischereiG 2001 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde verfügten Zuweisung eines bestimmten Schotterteichs an ein näher bezeichnetes Eigenrevier nach § 22 Abs 1 NÖ FischereiG 2001, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Eigenrevier (§ 20 Abs 1 NÖ FischereiG 2001) nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat sich zu Unrecht damit begnügt, auf die fehlende Vorlage der notwendigen Unterlagen im Sinne des § 20 Abs 2 NÖ FischereiG 2001 durch die Beschwerdeführerin zu verweisen, welche Vorgangsweise einen Verfahrensmangel begründet.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030074.X03Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010