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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0218 E 12. September 2006Rechtssatz
Die belangte Behörde hat es unterlassen, Feststellungen über die Höhe der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Linie der mitbeteiligten Parteien, in deren Verkehrsbereich durch die von der Beschwerdeführerin beantragte Konzession eingegriffen würde, erforderlichen Einnahmen zu treffen (vgl das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0242). Diese Feststellungen können durch den Hinweis auf eine als "schwach" beurteilte durchschnittliche Auslastung der von der erstmitbeteiligten Partei gefahrenen Kurse nicht ersetzt werden. Es wäre zur Beurteilung des von den mitbeteiligten Parteien geltend gemachten Ausschlussgrundes des § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG also erforderlich gewesen, nachvollziehbar begründete Feststellungen zu treffen über die Höhe der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Linie Wien - Tuzla erforderlichen Einnahmen, die Einnahmen aus der Beförderung der auf dieser Linie reisenden Fahrgäste durch die mitbeteiligten Parteien und den unter Berücksichtigung der geplanten Linie der Bf zu erwartenden Einnahmenausfall der mitbeteiligten Parteien auf der Linie Wien - Tuzla.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt SachverhaltsfeststellungBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030219.X02Im RIS seit
05.10.2006Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011