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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/02/0073 E 21. Dezember 2001 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Verpflichtung, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu unterziehen, besteht unabhängig davon, ob dem Betreffenden der durchaus begründete Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Kenntnis gebracht wurde. Es ist auch unerheblich, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (Hinweis E 23. 2. 1996, 95/02/0567).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020151.X01Im RIS seit
04.10.2006