RS Vwgh 2006/9/12 2006/02/0211

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0055 E 20. Mai 2003 RS 1 (Hier: Der Beschuldigte hatte seinen PKW-SChlüssel immer an einen Haken gehängt, von wo ihn der Bruder des Beschuldigten am Tattag auch entfernt hatte. Ein bedingter Vorsatz des Beschuldigten ist anzunehmen, zumal sein Bruder bereits einmal seinen Pkw widerrechtlich gelenkt hatte, wofür der Beschuldigte rechtskräftig bestraft worden war. Grobe Fahrlässigkeit wäre hingegen nicht ausreichend.)

Stammrechtssatz

Das "Überlassen" des "Lenkens" iSd § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 muss zumindest mit bedingtem Vorsatz (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG) geschehen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben (Hinweis E 4. 4. 2002, 2002/08/0062), dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum "Lenken" verwendet.(Hier: Die Besch brachte vor, dass sie ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruder die Schlüssel nicht überlassen habe, sondern er habe sich diese einfach genommen und das Fahrzeug dann in Betrieb genommen. Davon ausgehend ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Besch in Missachtung einer sie treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel (Hinweis Urteil OGH 12. 9. 1989, 2 Ob 49/89) das Tatbild des § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG 1967 zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat.)

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020211.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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