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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lite;Rechtssatz
Bei dem Entziehungstatbestand des § 42 iVm § 41 Abs 1 lit e Stmk JagdG kommt es nicht auf die "Verlässlichkeit" des Betreffenden an, sondern dass dieser - neben der Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Schusswaffe - nur bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verwirklicht ist. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob aus dem Verhalten des Bf die Gefahr einer künftigen gefährlichen Verwendung einer Waffe, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (zu diesem Begriff vgl etwa § 20 Sicherheitspolizeigesetz) führen kann, abzuleiten war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Jagdkarte EntzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030275.X03Im RIS seit
04.10.2006