RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0279

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E010 EG Art10;
62004CJ0234 Kapferer / Schlank Schick VORAB;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der EuGH hat in dem Urteil vom 16. März 2006, Rs C-234/04, Rosmarie Kapferer gegen Schlank & Schick GmbH, Rn 21, mwN, ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Gericht nicht gebiete, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Gemeinschaftsrecht abgestellt werden könnte (siehe auch schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1999, Zl 97/21/0539, mwN, wo ausgeführt wird, dass auch nach Ansicht des EuGH nach Ablauf von Rechtsmittelfristen der Rechtssicherheit der Vorrang vor der Rechtsrichtigkeit einzuräumen sei).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0234 Kapferer / Schlank Schick VORAB

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030279.X02

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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