RS Vwgh 2006/9/12 2005/03/0068

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §42 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WaffG 1996 §1;
WaffG 1996 §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Sicherstellung des Schlachtschussapparates wurde im Beschwerdefall ausdrücklich auf § 13 WaffG gestützt und - nach außen hin dokumentiert - dem Beschwerdeführer bekannt gegeben. Diese Maßnahme kann schon deshalb nicht unter Hinweis auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 1 Z 1 SPG gerechtfertigt werden, weil es - wie der Verwaltungsgerichtshof etwa bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem "Austausch" eines Festnahmegrundes bereits ausgesprochen hat - nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl 2000/01/0527, wonach es nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen). Die Unzulässigkeit dieser - von der belangten Behörde eingeschlagenen - Vorgangsweise wird auch dadurch deutlich, dass mit einer gemäß § 13 WaffG erfolgten Sicherstellung ex lege Rechtsfolgen verbunden sind, die bei Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestandes (etwa des § 42 Abs 1 Z 1 SPG) nicht zur Anwendung gelangen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030068.X01

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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