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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Sicherstellung des Schlachtschussapparates wurde im Beschwerdefall ausdrücklich auf § 13 WaffG gestützt und - nach außen hin dokumentiert - dem Beschwerdeführer bekannt gegeben. Diese Maßnahme kann schon deshalb nicht unter Hinweis auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 1 Z 1 SPG gerechtfertigt werden, weil es - wie der Verwaltungsgerichtshof etwa bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem "Austausch" eines Festnahmegrundes bereits ausgesprochen hat - nicht darum geht, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl 2000/01/0527, wonach es nicht zulässig ist, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen). Die Unzulässigkeit dieser - von der belangten Behörde eingeschlagenen - Vorgangsweise wird auch dadurch deutlich, dass mit einer gemäß § 13 WaffG erfolgten Sicherstellung ex lege Rechtsfolgen verbunden sind, die bei Heranziehung eines anderen gesetzlichen Tatbestandes (etwa des § 42 Abs 1 Z 1 SPG) nicht zur Anwendung gelangen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030068.X01Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008