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L65000 Jagd WildNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof (in Bezug auf das Waffengesetz 1986 und das OÖ Jagdgesetz 1964) ausgesprochen hat, führt das Vorliegen eines Waffenverbotes nach § 12 Waffengesetz nicht zwingend zur Verweigerung bzw zum Entzug einer Jagdkarte, sondern es ist für den jeweils anzuwendenden (hier: jagdrechtlichen) Tatbestand das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen (vgl das Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl 94/03/0334). Auch das im Beschwerdefall anzuwendende Stmk JagdG knüpft für die Einziehung der Jagdkarte gemäß § 42 iVm § 41 Abs 1 lit e Stmk JagdG nicht an den Ausspruch eines Waffenverbotes an, sondern verlangt, dass das bisherige Verhalten des Betreffenden besorgen lässt, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führe oder die öffentliche Sicherheit gefährde. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechende - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende - Sachverhaltsfeststellungen voraus. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (etwa des waffenrechtlichen Verfahrens) auch im jagdrechtlichen Verfahren heranzuziehen, soweit aus diesen in Bezug auf den anzuwendenden jagdrechtlichen Tatbestand relevante Aussagen abgeleitet werden können.
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Jagdkarte Entzug Jagdkarte VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030275.X01Im RIS seit
04.10.2006