RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0092 E 14. Dezember 1988 RS 2[Hier Zusatz am Anfang: Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl 92/06/0219).]

Stammrechtssatz

Hat eine Partei gegen einen ihrer Meinung nach undeutlichen Bescheid keine Berufung erhoben, kann ihr später - bei unveränderter Sachlage und Rechtslage - das für einen Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse an einer Klarstellung nicht mehr zugebilligt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030279.X04

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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