Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0092 E 14. Dezember 1988 RS 2[Hier Zusatz am Anfang: Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl 92/06/0219).]Stammrechtssatz
Hat eine Partei gegen einen ihrer Meinung nach undeutlichen Bescheid keine Berufung erhoben, kann ihr später - bei unveränderter Sachlage und Rechtslage - das für einen Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse an einer Klarstellung nicht mehr zugebilligt werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030279.X04Im RIS seit
04.10.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011