Index
L65000 Jagd WildNorm
JagdG Slbg 1977 §97 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0238 E 26. April 2005 RS 2Stammrechtssatz
Die Strafbemessung für die Verletzung der Jägerehre ist im § 138 Abs. 3 und 4 Slbg JagdG 1993 abschließend geregelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1987, 87/03/0098, VwSlg 12546 A/1987, zu § 97 Abs. 3 und 4 des Salzburger Jagdgesetzes, LGBl Nr. 94/1977, die den Regelungen der Abs. 3 und 4 des § 138 Slbg JagdG 1993 entsprechen). Da in § 138 Abs. 3 und 4 Slbg JagdG 1993 eine dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG entsprechende Regelung nicht vorgesehen ist, muss auch dann, wenn das inkriminierte Verhalten mehrere Einzeltathandlungen umfasst, eine einheitliche Strafe für das gesamte Verhalten verhängt werden.
Schlagworte
Übertretungen und Strafen StrafnormenBesondere RechtsgebieteAllgemeinInteressensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030081.X08Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009