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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0197 E 7. Juli 2004 RS 4(hier ohne den letzten Satz; weiters "auf den so genannten Heizraum entfallende Aufwendungen" statt "auf den Vorraum entfallende Aufwendungen")Stammrechtssatz
Mit dem aus § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 abgeleiteten Aufteilungsverbot ließ sich die gänzliche Ausscheidung der auf den Vorraum entfallenden Aufwendungen aus dem betrieblichen Bereich im Beschwerdefall nicht tragfähig begründen, weil die dem Aufteilungsverbot zu Grunde liegenden Überlegungen bei der Beurteilung der Aufwendungen für ein Gebäude hinter den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes in den betrieblichen und in den privaten Bereich zurückzutreten haben. Die Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 17. Juni 1992, 91/13/0146, dürfen nicht in einer über die in diesem Erkenntnis gebilligte Sachfragenlösung hinausgehenden Weise generalisierend missverstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130123.X04Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013