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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei einem Gebäude, das nur zu etwa 20 %, somit im untergeordneten Ausmaß zu betrieblichen Zwecken genutzt wird und damit zur Gänze zum Privatvermögen gehört, sind dennoch anteilige Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben anzuerkennen (Hinweis E 13. Dezember 1989, 85/13/0041, VwSlg 6458 F/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130123.X03Im RIS seit
09.10.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013