RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Bei einem Gebäude, das nur zu etwa 20 %, somit im untergeordneten Ausmaß zu betrieblichen Zwecken genutzt wird und damit zur Gänze zum Privatvermögen gehört, sind dennoch anteilige Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben anzuerkennen (Hinweis E 13. Dezember 1989, 85/13/0041, VwSlg 6458 F/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130123.X03

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten