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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in:RFG 1/2007, 19 bis 24;Rechtssatz
Durch § 4 Abs. 1 KommStG 1993 wurde der Begriff der Betriebsstätte für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert (Hinweis E vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0012, und E vom 28. März 2001, 96/13/0018). Das Kommunalsteuergesetz 1993 erweitert in der Bestimmung seines § 4 den Betriebsstättenbegriff der §§ 29 und 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 herbeizuführen (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 4 Anm. 4, sowie Fellner, KommStG3, § 4, Rz 1 und 8).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130051.X01Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012