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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0012 E 31. März 2006 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196, zum Ausdruck gebracht, dass die einfachgesetzliche Rechtslage der §§ 12 Abs. 2f in Verbindung mit 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG 1956 eine rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vorsieht. Eine solche Betrachtungsweise ist auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten. Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120029.X01Im RIS seit
06.11.2006