RS Vwgh 2006/9/13 2004/12/0029

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05100000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2003/I/130;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0012 E 31. März 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196, zum Ausdruck gebracht, dass die einfachgesetzliche Rechtslage der §§ 12 Abs. 2f in Verbindung mit 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG 1956 eine rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vorsieht. Eine solche Betrachtungsweise ist auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten. Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120029.X01

Im RIS seit

06.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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