RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;

Rechtssatz

Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130105.X05

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten