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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Rechtssatz
Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis vor Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130105.X05Im RIS seit
09.10.2006